Keine Vermittlung nach Österreich

Warum können wir keine Hunde nach Österreich vermitteln?

Eine rechtliche Betrachtung

Seit Anfang 2019 stehen deutsche Tierschutzvereine vor einer nahezu unüberwindbaren Hürde, wenn es um die Vermittlung nach Österreich geht. Eine Gesetzesänderung im österreichischen Tierschutzgesetz hat die Bedingungen für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland drastisch verschärft.

Diese Neuregelungen sehen unter anderem vor, dass Tiere, die aus dem Ausland nach Österreich gebracht werden, für mindestens drei Tage in einer speziellen, behördlich genehmigten Einrichtung untergebracht werden müssen. Diese Anforderung stellt für viele deutsche Tierschutzvereine, die in der Regel keine eigenen Einrichtungen in Österreich betreiben, eine große Herausforderung dar.

Zusätzlich erschwert wird die Situation durch die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland. Diese Bewilligung ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden und stellt somit eine weitere Hürde für deutsche Tierschutzvereine dar.

Die Folge dieser Gesetzesänderung ist ein faktischer Stopp der Vermittlung nach Österreich für viele deutsche Tierschutzorganisationen. Zahlreiche Vereine haben ihre Vermittlungsaktivitäten nach Österreich eingestellt, da sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen können oder wollen.

Die rechtliche Grundlage

Im Zentrum der Problematik steht eine entscheidende Änderung im österreichischen Tierschutzgesetz (TSchG), genauer gesagt in § 11. Dieser Paragraph, der die Einfuhr und Vermittlung von Tieren regelt, wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 162/2017 einer umfassenden Überarbeitung unterzogen. Die Verschärfungen betreffen insbesondere die Anforderungen an die Vermittlung nach Österreich von Tieren aus dem Ausland und haben weitreichende Konsequenzen für deutsche Tierschutzvereine.

Durch die Novelle wurden die Bestimmungen für die Einfuhr und Vermittlung von Tieren deutlich strenger gefasst. Insbesondere die Einführung einer Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Tieren aus dem Ausland stellt eine erhebliche Hürde dar. Diese Bewilligung ist nicht nur mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden, sondern auch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Die Verschärfung des § 11 TSchG hat somit zu einer erheblichen Erschwernis der Vermittlung nach Österreich geführt. Für deutsche Tierschutzvereine, die sich für das Wohl von Tieren einsetzen und ihnen ein neues Zuhause suchen, bedeutet dies eine enorme Herausforderung.

§ 11 Abs. 1 Z 5 TSchG

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 TSchG benötigt eine Person eine Bewilligung, wenn sie:

„Wirbeltiere zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung nach Österreich verbringen oder verbringen lassen oder solche Tiere vermitteln oder vermitteln lassen will.“

§ 25 Abs. 1 Z 3 TSchG

Darüber hinaus legt § 25 Abs. 1 Z 3 TSchG fest, dass Tiere, die bei der Vermittlung nach Österreich aus dem Ausland gebracht werden,

„unverzüglich nach dem Verbringen in eine vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung näher bestimmte Betriebsstätte aufzunehmen und dort für die Dauer von mindestens drei Tagen zu halten“

sind.

Die Auswirkungen auf deutsche Tierschutzvereine

Die verschärften gesetzlichen Bestimmungen im österreichischen Tierschutzgesetz stellen deutsche Tierschutzvereine vor nahezu unüberwindbare Hindernisse. Die Forderung, dass Tiere aus dem Ausland für mindestens drei Tage in einer speziellen, behördlich genehmigten Einrichtung in Österreich untergebracht werden müssen, stellt für die meisten deutschen Vereine eine unlösbare Aufgabe dar. Da sie in der Regel keine eigenen Betriebsstätten in Österreich unterhalten, können sie dieser Anforderung schlichtweg nicht nachkommen.

Doch damit nicht genug: Jede einzelne Vermittlung nach Österreich erfordert nun eine spezielle Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 TSchG. Dieser bürokratische Prozess ist nicht nur zeitaufwendig, sondern auch mit hohen Kosten verbunden. Selbst die übliche Schutzgebühr, die in Schutzverträgen vereinbart wird, gilt als „sonstige Gegenleistung“ und erfordert somit eine solche Bewilligung.

Für viele Tierschutzvereine bedeutet dies einen enormen Mehraufwand, der ihre Ressourcen übersteigt. Die Folge ist eine drastische Einschränkung ihrer Vermittlungstätigkeit nach Österreich. Viele Vereine sehen sich gezwungen, die Vermittlung von Hunden nach Österreich komplett einzustellen, da die rechtlichen Hürden schlichtweg zu hoch sind.

Dies hat nicht nur negative Auswirkungen auf die Arbeit der Tierschutzvereine, sondern auch auf das Schicksal unzähliger Hunde, die in deutschen Tierheimen auf ein neues Zuhause warten. Potenzielle Adoptanten in Österreich haben dadurch weniger Auswahlmöglichkeiten, und viele Hunde müssen länger im Tierheim bleiben, obwohl es Menschen gibt, die ihnen ein liebevolles Zuhause bieten könnten.

Fazit

Die Gesetzesänderung in Österreich hat de facto zu einem Vermittlungsstopp für deutsche Tierschutzvereine geführt. Viele Vereine haben ihre Vermittlungstätigkeit nach Österreich eingestellt, da sie die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllen können oder wollen.

Dies ist bedauerlich, da viele Hunde in deutschen Tierheimen auf ein neues Zuhause warten und potenzielle Adoptanten in Österreich leer ausgehen. Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft eine praktikable Lösung gefunden wird, die sowohl den Tierschutz als auch die rechtlichen Bestimmungen berücksichtigt.

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